DSGVO – Was Du brauchst ist Opt-In & Opt-Out
von Sibel Sendil, DIALOGISTIKER
Mit einem cleveren Marketing-Mix und dem Einsatz verschiedener Kanäle ist man heute auf dem neuesten Stand – so nennt man es, wenn es um den Dialog mit Kunden und möglichen Neukunden geht.
Doch ein guter Marketing-Plan und ein aktuelles CRM reichen oft nicht aus. Da sind nämlich noch die rechtlichen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber vorschreibt. Korrekte und sorgfältig gepflegte Daten sind erst dann vollständig, wenn Ihre Kunden – und ja, auch solche, die es noch werden sollen – mit dem Erhalt von Informationen einverstanden sind oder zumindest nicht widersprechen.
Den zentralen Begriff für dieses Verfahren nennt man Opt-in bzw. Opt-out. Und Double Opt-in gibt es außerdem noch. Doch wann greift was – und wie muss ein Unternehmen hier vorgehen?
Was rechtlich gilt – je nach Werbemedium
Marketingabteilung und Agentur haben bei der Planung einer Kampagne verständlicherweise nicht immer die rechtlichen Grundlagen im Blick. Ob E-Mailing, Post-Mailing oder Telefonaktion: Das Medium ist zunächst zweitrangig. Im Vordergrund steht der Wunsch, dass Kunden und Interessenten auf die Kampagne reagieren. Doch genau hier lohnt ein genaues Hinsehen – denn sonst reagieren Empfänger auf Paragraphen statt auf das Angebot.
Entscheidend ist das Werbemedium. Grundsätzlich braucht man die Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten. Es gibt jedoch Ausnahmen. Eine davon ist das sogenannte Listenprivileg, geregelt in §28 Abs. 3 Satz 2 BDSG. Danach darf ein Unternehmen auch ohne ausdrückliche Einwilligung bestimmte Daten eingeschränkt nutzen. Dazu gehören: ein Listen-Merkmal (z.B. Web-Shop-Kunde), Berufs- oder Branchenbezeichnung, Name, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr. Ein personalisiertes Post-Mailing mit Listendaten ist zur Eigenwerbung erlaubt, sofern man die Quelle im Medium nennt.
Quellangabe und Widerrufsrecht
Wie die Quellenangabe aussehen muss, lässt der Gesetzgeber offen. Man erwartet jedoch, dass auch dieser Punkt bald geregelt wird.
Zusätzlich zur Quellangabe informiert der Werbende den Empfänger über sein Widerrufsrecht. Wer ein Post-Mailing erhält, muss also die Möglichkeit bekommen, der weiteren Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken zu widersprechen.
Das Opt-in-Verfahren – wann es greift
E-Mail-Adresse, Fax- und Telefonnummer sowie das genaue Geburtsdatum gehören nicht zu den Listendaten. Der Grund ist einfach: Man darf E-Mail-Adressen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Empfänger nicht einsetzen. Auch ein Anruf oder eine SMS ist ohne Zustimmung unzulässig.
Bei Bestandskunden gilt eine Ausnahme. Hier setzt man eine Zustimmung auch ohne schriftliche Form voraus, sofern der Kunde seine Kontaktdaten beim Kauf übermittelt hat und es sich um einen der Geschäftsbeziehung dienenden Austausch handelt. Einem Bestandskunden darf man daher einen E-Mail-Newsletter senden – auch ohne schriftliche Anforderung – solange er ausschließlich der Eigenwerbung dient.
Das Opt-in in der Praxis
Beim Opt-in-Verfahren stimmt ein Internet-Nutzer aktiv zu, indem er ein Kontrollkästchen ankreuzt und sich damit für den Erhalt eines Newsletters oder von Angeboten per E-Mail anmeldet.
Die sicherste Form des Nachweises ist das Double Opt-in: Der Nutzer erhält einen Bestätigungslink an seine E-Mail-Adresse und klickt diesen aktiv an. Damit bestätigt er seine Zustimmung ein zweites Mal.
Bei der Angabe der E-Mail-Adresse und bei jedem weiteren Mailing informiert man den Empfänger über sein Widerrufsrecht. Gleichzeitig bietet man ihm die Möglichkeit, den Newsletter oder Angebote per E-Mail abzubestellen – etwa über einen Abmeldelink oder eine Kontaktadresse.
Fazit: Einwilligung als Basis für echten Dialog
Mit einem bestätigten Opt-in schafft man eine solide Grundlage für den weiteren Dialog. Je gezielter dieser ist und je relevanter der Inhalt, desto nachhaltiger ist die Kommunikation.
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Sibel Sendil berät Sie gerne. Telefon: 069/61999-119 | E-Mail: s.sendil@dialogistiker.de

