No doubt – What you need is Opt-In and Opt-Out

von Sibel Sendil, DIALOGISTIKER

Mit einem cleveren Marketing-Mix und dem Einsatz verschiedener Kanäle ist man heute State of The Art, wie es so schön heißt, wenn es um den Dialog mit Kunden und potentiellen Neukunden geht.
Doch ein guter Marketing-Plan und ein CRM auf dem neuesten Stand reichen bisweilen nicht aus, sind da ja noch die rechtlichen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber vorschreibt. Korrekt und sorgfältig hinterlegte Daten sind erst dann vollständig, wenn Ihre Kunden und – ja, auch solche, die es noch werden sollen – mit dem Erhalt von Informationen einverstanden oder in bestimmten Fällen zumindest nicht dagegen sind.

Der zentrale Begriff für dieses Einverständnis oder dem „Zumindest-nicht-dagegen-sein“-Verfahren nennt sich Opt-in bzw. Opt-out. Und Double Opt-in, das gibt es auch noch. Doch wann greift was, und wie muss sich ein Unternehmen hier verhalten?

Marketingabteilung und Agentur haben verständlicherweise bei der Kreation und Konzeption einer Kampagne nicht zwingend die rechtlichen Grundlagen der eingesetzten Medien im Fokus. Ob mit einem poppigen E-Mailing, einem aufwändigen Post-Mailing oder einer telefonischen Aktion mit der freundlichsten Stimme des Landes, das Medium ist zunächst zweitrangig. Im Vordergrund steht wohl eher der Wunsch, dass Kunden und Interessenten auf die Kampagne ansprechen und reagieren. Doch genau hier ist ein genaues Hinsehen empfehlenswert, will man eine Reaktion vermeiden, die sich mehr auf Paragraphen und Datenschutzbestimmungen bezieht als auf das eigentlich erhoffte Interesse am Produkt bzw. einer langlebigen Geschäftsbeziehung.

Entscheidend ist das Werbemedium. Grundsätzlich gilt, dass die Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten erforderlich ist. Mit Ausnahmen. Eine Ausnahme bei der Ansprache potentieller Neukunden ist das sogenannte Listenprivileg. Dieses wird in §28 Abs. 3 Satz 2 BDSG geregelt, bei dem ein Unternehmen auch ohne die explizite Einwilligung vom Gesetzgeber definierte Daten eingeschränkt nutzen darf. Diese sind: ein Listen-Merkmal, z.B Web-Shop-Kunde, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Titel, akademische Grade, Anschrift und das Geburtsjahr. Ein personalisiertes, postalisches Mailing mit Listendaten ist zum Zwecke der Eigenwerbung somit erlaubt, vorausgesetzt die Quelle wird im Medium genannt.

Wie allerdings die Nennung der Quelle auszu­sehen hat, lässt der Gesetzgeber offen. Es wird jedoch erwartet, dass auch dieser Passus bald geregelt wird.
Neben der Quellangabe ist der Werbende zudem verpflichtet, den Empfänger auch über seine Widerrufsrechte zu informieren. Dem Empfänger eines solchen Post-Mailings muss also die Möglichkeit gegeben werden, der weiteren Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken zu widersprechen

Opt-in Verfahren.

E-Mail Adresse, Fax- und Telefonnummer sowie das genaue Geburtsdatum sind in der Reihe der Listendaten nicht enthalten. Nicht ohne Grund, denn die Erhebung der E-Mail Adresse sowie Telefonnummer gehört nicht zur Ausnahme beim Kontaktieren von Kunden oder Interessenten. Das Fazit daraus ist recht einfach: E-Mail Adressen dürfen ohne eine explizite Erlaubnis der Empfänger nicht eingesetzt werden. Auch ein Anruf oder eine SMS ist ohne Zustimmung unzulässig. Anders bei Bestandskunden. Hier wird eine Zustimmung auch in nicht schriftlicher Form vorausgesetzt, sofern der Kunde seine Kontaktdaten beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen übermittelt hat und solange es sich um einen der Geschäftsbeziehung dienenden Austausch handelt.
So darf man also einem Bestandskunden einen E-Mail-Newsletter senden, selbst wenn er diesen nicht explizit und schriftlich angefordert hat, sofern dieser einzig und allein der Eigenwerbung des Unternehmens dient.

Was ist nun das Opt-in Verfahren in der Praxis?

Es handelt sich hierbei um das Zustimmungsverfahren, bei dem in der Regel der Internet-User mittels Ankreuzen eines Kontrollkästchens die Möglichkeit hat, sich für den Erhalt eines Newsletters oder Angeboten per E-Mail anzumelden. Der User stimmt durch Setzen eines Häkchens aktiv der Übermittlung von E-Mails zu.

Beispiel:

Die sicherste Form für den Nachweis der Zustimmung ist, wenn der User zudem einen Bestätigungslink an die von ihm genannte E-Mail Adresse erhält. Durch Anklicken des zugesandten Links wird die Zustimmung nochmals aktiv bestätigt: das sog. Double Opt-in Verfahren.

Bei der Angabe der E-Mail Adresse sowie jedem weiteren E-Mailing muss der Empfänger über sein Widerrufsrecht informiert werden. Hierbei muss gleichzeitig die Möglichkeit gegeben sein, den Erhalt von Angeboten per E-Mail oder des Newsletters zu widerrufen. Dies kann durch die Angabe einer Kontaktadresse oder einen entsprechenden Abmeldelink erfolgen. Mit der Interessenbekundung Ihres Kunden oder Neukunden durch ein bestätigtes Opt-In haben Sie eine solide Basis für den darauffolgenden DIALOG geschaffen. Je zielgerichteter dieser ist und relevanter der Content desto nachhaltiger der DIALOG.

Sie planen ein E-Mailing oder eine Online-Kampagne?
Marcel Gaubatz berät Sie gerne.
Telefon: 069/61999-111, E-Mail:

Weiterführende Links:
http://www.onlinemarketing-praxis.de/e-mail-marketing
https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Datennutzung_zu_Werbezwecken
https://www.eco.de/2014/pressemeldungen/leitfaden-fuer-mehr-sicherheit-im-e-mail-marketing.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html